Neues zur Förderung der BEG-Einzelmaßnahmen

 

BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie

Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes 2024 wurde vergangenes Jahr verabschiedet, worauf auch die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ überarbeitet wurde. Durch die Anpassung der Förderung sollen Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer finanziell unterstützt werden, um die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu beschleunigen:

Weiterführende Informationen finden Sie anbei: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/


Sehr Wichtig:

Seit 1. Januar 2024 ist eine Fördervoraussetzung, dass vor Beantragung der Förderung ein Lieferungs-/ Leistungsvertrag geschlossen wird, der mit einer Klausel zur Aufschiebung/Auflösung versehen ist.
Ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren ist nicht ausreichend. Dies gilt für alle Maßnahmen - eine Ausnahme bildet lediglich die Übergangsregelung zur Heizungsförderung bis 31. August 2024 (s. u.).

Quelle: FAQ des BMWK Punkt A.18, A.19, A.25 (Link zu FAQ zum BEG) à Musterformulierungen für die Verträge (s. Anhang)

Der Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme enthalten.

  1. Die Zuschüsse für den Heizungstausch können für selbstgenutzte Einfamilienhäuser vrs. erst ab 27. Februar 2024 bei der KfW-Bank beantragt werden. Damit hier keine Förderlücke entsteht, soll es für die Antragstellung eine Übergangsfrist geben. Ab sofort kann ein Liefer- und Leistungsvertrag für eine neue, förderfähige Heizung mit einem Fachunternehmen abgeschlossen und das Vorhaben umgesetzt werden. Bis spätestens 30. November 2024 soll der Zuschuss dann im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragt werden können - siehe FAQ des BMWK Punkt A.2 und Folgende (Link zu FAQ zum BEG). Diese Regelung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Ab 01. September gelten die gleichen Regelungen wie oben aufgeführt.
    (Ausgenommen sind Gebäudenetze, hier gibt es keine Übergangsregelung)

Achtung: Die Vorhabensumsetzung erfolgt auf eigenes Risiko! Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Bedenken Sie dies in Ihren Verträgen.

Weitere hilfreiche Links:

 
Jana Köstler