Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen

 

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen

Nutzungspflicht erneuerbarer Energien

Die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizen greift ab dem 01.01.2024 für die meisten Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird.

Für Neubauten in Baulücken und beim Austausch von Heizungen in bestehenden Gebäuden gelten Übergangsfristen, die mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich. In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohner gilt das spätestens nach dem 30.06.2028.

Wird in einer Kommune schon vor Mitte 2026 bis Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Ausbaugebiet für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz auf der Grundlage eines Wärmeplans getroffen, wird dort der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien schon dann verpflichtend. Ein Wärmeplan alleine löst die vorzeitige Geltung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nicht aus.

Erfüllungsoptionen

Die Regelungen zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien sind technologieoffen ausgestaltet und können über mehrere pauschale Optionen erfüllt werden. Diese Optionen sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz

  • Elektrische Wärmepumpe (nur Gebäude mit sehr niedrigen Wärmeverlusten)

  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)

  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)

  • Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus elektrischer Wärmepumpe (min. 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers) in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung

  • Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie reduziert Anteil an geforderten grünen Gasen / Biomasse)

  • Reine Solarthermie-Heizung

  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % nachhaltiges Biomethan, biogenes Flüssiggas, grünen oder blauen Wasserstoff nutzt

  • Ölheizung, die nachweislich mindestens 65 % „grünes Heizöl“ nutzt

Gasheizungen, die auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen auch nach 2026 bzw. 2028 eingebaut und vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren weder regionale Wasserstoff­netze noch solche Heizungsanlagen.

Übergangsfristen

Die allgemeine Übergangsfrist sieht vor, dass im Falle einer irreparablen Heizungen übergangsweise für höchstens 5 Jahre eine andere Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden kann, die nicht die Nutzungspflicht von 65 % erneuerbaren Energien erfüllt. Dabei ist auch der Einsatz von fossilen und gebrauchten Heizungsanlagen erlaubt.

Außerdem bestehen Übergangsvorschriften für Wärmenetze. Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz kann eine Heizungsanlage eingebaut und ohne Einhaltung der Nutzungspflicht von 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden, wenn ein Anschluss- und Wärmeliefervertrag an ein Wärmenetz mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien vorliegt. Alternativ muss ein Wärmenetzausbaufahrplan vorliegen und der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichtet haben, das Wärmenetz spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb zu nehmen.

Neue Gasheizungen dürfen in der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift noch eingebaut werden. In diesen Fällen muss eine verpflichtende Beratung zu den wirtschaftlichen Risiken durch fossile Brennstoffe erfolgen. Außerdem müssen solche Gasheizungen dann, wenn das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen. Die Anteile betragen in zeitlicher Staffelung:

·         ab 2029 mit mindestens 15 %

·         ab 2035 mit mindestens 30 %

·         ab 2040 mit mindestens 60 %

Bei Ersatz von Gas-Etagenheizungen gelten Übergangsvorschriften von bis zu 13 Jahren. Zunächst muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentralisiert oder weiter dezentralisiert erfolgen soll. Bei der Entscheidung für eine Zentralisierung gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.

Wenn innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, müsse alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Betriebsverbot für fossil betriebene Heizungen

Generell gilt ab dem 01.01.2045 ein generelles Betriebsverbot für fossile Heizungen

Förderung

Im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes wird auch die Bundesförderung effiziente Gebäude angepasst. Dabei wird eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden gewährt. Antragsberechtigt sind wie bisher alle Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen und Kommunen.

Zusätzlich wird ein Einkommensbonus von 30 % der Investitionskosten eingeführt. Dieser gilt für alle selbstnutzenden Wohnungseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr. 

Ergänzend wird es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten von neuen Heizungen gegen. Dadurch soll eine möglichst frühzeitige Umrüstung erreicht werden, wobei die maximale Förderhöhe bis einschließlich 2028 geltend gemacht werden kann. Danach schmilzt die Förderung alle zwei Jahre degressiv um 3 Prozentpunkte ab.

Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohnungseigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.

Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd- bzw. Grundwasserwärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt erhalten.

Die Grundförderung und die genannten Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Förderhöchstsatz von maximal 70 %. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus.

Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit 3.000 Euro je Wohneinheit. Diese Regelung gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Alle Angaben ohne Gewähr; Stand: September 2023

 
Jana Köstler